Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
1. Geltung. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung.
2. Angebot und Vertragsschluss. Angebote sind freibleibend; die Bindefrist beträgt in der Regel einen Monat ab Angebotsdatum. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot sowie der freigegebene Konzept- und Planstand. Nicht als Pauschale gekennzeichnete Mengen werden nach tatsächlichem Aufmaß abgerechnet.
3. Preise. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Leistungen nach Aufwand werden zum vereinbarten Verrechnungssatz abgerechnet. Liegen zwischen Vertragsschluss und Ausführung mehr als vier Monate, können nachgewiesene Materialpreiserhöhungen weitergegeben werden.
4. Zahlungsbedingungen. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar; bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
5. Mitwirkung / bauseitige Leistungen. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenfrei bereit: Zugang, Baustrom, verschließbaren Lagerraum, erforderliche Pläne sowie die notwendigen Bauleistungen Dritter. Nicht enthalten – sofern nicht ausdrücklich angeboten – sind Kernbohrungen, Brandschottungen Dritter, Gerüst/Hubarbeitsbühne, Maler-/Bauarbeiten, der Stromanschluss der Zentrale sowie ÜE-Konzessionärsgebühren. Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 wird von uns angeboten und ist Bestandteil unseres BMA-Leistungsumfangs.
6. Ausführungsfristen. Termine sind nur bei schriftlicher Zusage verbindlich. Bei vom Auftraggeber oder Dritten zu vertretenden Behinderungen verlängern sich die Fristen angemessen.
7. Abnahme. Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen; Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungen sind zulässig. Nimmt der Auftraggeber eine mangelfreie Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, gilt sie als abgenommen.
8. Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
9. Mängelansprüche / Gewährleistung. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (für Arbeiten an Bauwerken 5 Jahre, sonstige Werkleistungen 2 Jahre). Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Keine Haftung für Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung oder Eingriffe Dritter.
10. Instandhaltung. Der dauerhafte Betrieb einer Brandmeldeanlage setzt regelmäßige Inspektion und Wartung nach DIN VDE 0833-1 voraus; hierfür bieten wir einen gesonderten Instandhaltungsvertrag an.
11. Haftung. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
12. Normen. Die Ausführung erfolgt nach DIN 14675, DIN VDE 0833 und den einschlägigen VDE-Bestimmungen sowie den technischen Anschlussbedingungen der zuständigen Feuerwehr. Ergänzend gilt für Bauleistungen die VOB/B, soweit vereinbart.
13. Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Bielefeld. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Branchenübliche Vorlage (Elektro-/Sicherheitstechnik-Handwerk, angelehnt an BGB-Werkvertragsrecht/VOB/B). Vor Verwendung anwaltlich prüfen lassen.